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§ 1 PEntgV
Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
Bundesrecht

 

Titel: Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PEntgV
Gliederungs-Nr.: 900-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 PEntgV – Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung

(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn die Dienstleistung nicht nach Absatz 2 mit einer Mehrzahl von Dienstleistungen in einem Korb zusammengefasst werden kann.

(2) Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Entgelten und entgeltrelevanten Bestandteilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 19 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes kann die Regulierungsbehörde Dienstleistungen nur insoweit in einem Korb zusammenfassen, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PEntgV - Post-Entgeltregulierungsverordnung/