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§ 3 ZustVOSchAuf
Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - ZustVOSchAuf)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - ZustVOSchAuf)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVOSchAuf
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZustVOSchAuf – Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVOSchAuf,NW - Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht/
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