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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWbG,NW - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz/
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§ 13 AWbG
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 13 AWbG – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWbG,NW - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz/
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