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§ 7 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
Titel: Pachtkreditgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PachtKredG
Gliederungs-Nr.: 7813-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 PachtKredG – Belastung des Grundstücks und Zwangsvollstreckung

Rechte an dem Inventar, die durch eine Belastung des verpachteten Grundstücks oder im Wege der Zwangsvollstreckung erworben sind, bleiben auch dann unberührt, wenn der Gläubiger hinsichtlich solcher Rechte in gutem Glauben ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PachtKredG - PachtkreditG/
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