Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 LSchuWG
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesschuldenwesengesetz - LSchuWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesschuldenwesengesetz - LSchuWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LSchuWG
Gliederungs-Nr.: 65
Normtyp: Gesetz

§ 1 LSchuWG – Kreditaufnahme des Landes

(1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch

  1. a)

    Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,

  2. b)

    Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

  3. c)

    sonstige Finanzierungsinstrumente.

(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LSchuWG,NW - Landesschuldenwesengesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.