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§ 3 AufwdeckV
Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AufwdeckV,NW
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AufwdeckV

Die in den §§ 1 und 2 genannten Beträge sind den Personalvertretungen zu Beginn des Haushaltsjahres zur Verfügung zu stellen. Beginnt oder endet die Amtszeit einer Personalvertretung im Laufe des Haushaltsjahres, so vermindern sich die Beträge im Verhältnis der tatsächlichen Amtszeit zum Haushaltsjahr.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AufwdeckV,NW - Aufwandsdeckungsverordnung/