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§ 2 AufwdeckV
Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AufwdeckV,NW
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 AufwdeckV

Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte erhalten zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich 38,40 Euro je Mitglied. Gesamtpersonalräte können mit Personalräten vereinbaren, dass unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden Aufgabenverteilung Gesamtpersonalräte zusätzlich einen Anteil der Beträge erhalten, die den Personalräten nach § 1 zustehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AufwdeckV,NW - Aufwandsdeckungsverordnung/