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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AufwdeckV,NW - Aufwandsdeckungsverordnung/
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§ 2 AufwdeckV
Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 AufwdeckV
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte erhalten zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich 38,40 Euro je Mitglied. Gesamtpersonalräte können mit Personalräten vereinbaren, dass unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden Aufgabenverteilung Gesamtpersonalräte zusätzlich einen Anteil der Beträge erhalten, die den Personalräten nach § 1 zustehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AufwdeckV,NW - Aufwandsdeckungsverordnung/
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