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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/VerfGHGO1995,TH - GO Verfassungsgerichtshof/
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§ 6 VerfGHGO1995
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
§ 6 VerfGHGO1995 – Verlautbarungen
(1) Dem Präsidenten obliegt die Information der Öffentlichkeit.
(2) Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten; ihre Herausgabe veranlasst der Präsident. Schriftliche Verlautbarungen über abgeschlossene Verfahren sollen im Einvernehmen mit dem Berichterstatter erfolgen.
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