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§ 5 GVEntschVO
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GVEntschVO
Referenz: 20320

§ 5 GVEntschVO

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880).

Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 Prozent als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GVEntschVO 1998,NW - Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung/
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