Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023
Gliederungs-Nr.: 602
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023 – Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Meldung oder eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ergeben, sind dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen über das vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bereitgestellte Online-Formular anzuzeigen. Die Meldungen sind bis zum 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen. Für die Meldungen gelten § 4 Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 8 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1163). Zur weiteren Anwendung s. § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1163).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023,NW - Einkommensteuer-Gemeindeanteil-Verordnung 2021, 2022 und 2023/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.