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§ 8 EUZBLG
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EUZBLG
Gliederungs-Nr.: 170-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 EUZBLG

Die Länder können unmittelbar zu Einrichtungen der Europäischen Union ständige Verbindungen unterhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer staatlichen Befugnisse und Aufgaben nach dem Grundgesetz dient. Die Länderbüros erhalten keinen diplomatischen Status. Stellung und Aufgaben der Ständigen Vertretung in Brüssel als Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften gelten uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, auf einen Vertreter der Länder übertragen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EUZBLG - EU-Zusammenarbeit Bund/Länder-Gesetz/
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