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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BannkreisG,HH - BannkreisG/
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§ 1 BannkreisG
Bannkreisgesetz
Bannkreisgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 1 BannkreisG – Bannkreis
(1) Der befriedete Bannkreis umfasst das Gebiet, das folgende Straßen und Grundstücke begrenzen:
Jungfernstieg ab Einmündung Neuer Wall - Bergstraße - Schmiedestraße bis Kreuzung Domstraße - Domstraße - Ost-West-Straße bis Einmündung Neue Burg - Neue Burg bis Einmündung Trostbrücke - Grundstück der ehemaligen Nikolaikirche - Hopfenmarkt ab Einmündung Hahntrap Kleiner Burstah - Großer Burstah ab Einmündung Kleiner Burstah - Graskeller - Neuer Wall.
(2) Die Flächen der genannten Straßen und Grundstücke gehören nicht zum befriedeten Bannkreis.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BannkreisG,HH - BannkreisG/
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