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Art. 3 6. SchulRÄndG
Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 6. SchulRÄndG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 3 6. SchulRÄndG – Überprüfung

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen der Einführung der Sekundarschule und der neuen Regelungen zur Gemeindegrenzen überschreitenden Schulentwicklungsplanung gemäß § 80 und unterrichtet den Landtag bis zum 31. Dezember 2016 über das Ergebnis.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/6. SchulRÄndG,NW - 6. Schulrechtsänderungsgesetz/
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