Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 RHG

(1) Der Rechnungshof ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Saarlandes. Er ist eine selbstständige und nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er führt die Bezeichnung "Rechnungshof des Saarlandes".



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/RHG,SL - RechnungshofG/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.