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§ 2 ZustVO Schule NRW
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO Schule NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZustVO Schule NRW – Bezirksregierung als dienstvorgesetzte Stelle

(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 und unbeschadet der Aufgabenübertragungen in den §§ 3 bis 5 ist die Bezirksregierung die dienstvorgesetzte Stelle für

  1. 1.

    die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,

  2. 2.

    die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen,

  3. 3.

    die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten bei den Schulämtern,

  4. 4.

    die Leitungen von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums, die den Bezirksregierungen nachgeordnet sind und

  5. 5.

    die an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung tätigen Beamtinnen und Beamten.

(2) Ist eine Lehrkraft an mehreren, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegenen Schulen tätig, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet wird. Die betroffenen Bezirksregierungen haben sich abzustimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO Schule NRW,NW - Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen/
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