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§ 2 LHG 2014/2015
Landeshaushaltsgesetz 2014/2015 (LHG 2014/2015)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2014/2015 (LHG 2014/2015)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2014/2015
Gliederungs-Nr.: 63-35
Normtyp: Gesetz

§ 2 LHG 2014/2015 – Kredite und ergänzende Vereinbarungen

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 8.328.700.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 8.760.300.000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 38.000.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 57.000.000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 312.429.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 298.303.900 EUR,

an Krediten aufzunehmen. (1)

(2) Für die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages ist zunächst die aus dem Vorjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung auszuschöpfen, die nicht zur Finanzierung der aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 1.000.000.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 1.000.000.000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 50.000.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 50.000.000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2014 bis zu 75.000.000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2015 bis zu 75.000.000 EUR

an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2014 und des Haushaltsjahres 2015 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Eigenbestände an vom Land oder unter Beteiligung des Landes begebenen Wertpapieren (Landeswertpapiere) aufzubauen, zu halten, im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 zu verkaufen oder in Form einer Wertpapierleihe zu verwenden, insbesondere für Geschäfte, die deren gleichzeitigen Ver- und Rückkauf beinhalten.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung und Kreditbewirtschaftung für das Land sowie im Rahmen des Zinsmanagements für den Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz, für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, für die Rücklage nach § 3 des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG) und für die Versorgungsrücklage nach § 3a LFinFG ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Kreditmarktschulden dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. des Gesamtschuldenstandes des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft abgesichert ist oder die von einer Sicherungsvereinbarung erfasst sind, werden auf diesen Höchstbetrag nicht angerechnet.

(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(8) Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2014 und 2015 über die in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 jeweils bis zur Höhe von 12.500.000 EUR als Kredite aufnehmen.

(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel

  1. 1.

    des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.

des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 werden vereinnahmte Barsicherheiten und Kassenkredite von einer zentralen Gegenpartei angerechnet, sofern ihr Betrag neutralisierende Geschäfte zur Verbesserung der Kreditkonditionen übersteigt und sie nicht für Sicherheitsleistungen des Landes eingesetzt werden, die in erforderlicher Höhe gestellt werden können. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigungen sind die Kredite anzurechnen, die aufgrund entsprechender Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind. Zur Durchführung eines zentralen Finanzmanagements (Liquiditätspool) bei privatrechtlichen Gesellschaften mit einer Landesbeteiligung von mindestens 50 v. H., bei Landesbetrieben ohne die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten, bei Sondervermögen des Landes, bei unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und bei Stiftungen, die im Landesinteresse liegende Aufgaben erfüllen, können von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 bis zu 15 v. H. in Anspruch genommen werden. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Regelungen zur Umsetzung des Liquiditätspools zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien zur Inanspruchnahme des Liquiditätspools für verzinsliche Liquiditätshilfen festzulegen.

(10) Das für die Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die Mittel für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), soweit sie den Landesanteil betreffen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitstellen zu lassen und dieser den Landesanteil an den Darlehensrückflüssen gemäß § 56 Abs. 2 BAföG im Gegenzug abzutreten. Entstehende Zinsen und Tilgungsausfälle bei Rückzahlung der Darlehen werden vom Land finanziert.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 22. Februar 2017 (GVBl. S. 48)

In dem Normenkontrollverfahren
VGH N 2/15
wegen der Verfassungsmäßigkeit des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 (LHG 2014/2015), von Vorschriften des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG) sowie des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 22. Februar 2017 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2014 (GVBl. S. 17), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

  1. 1.

    § 1 und § 2 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 515) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 267) in Verbindung mit den Gesamtplänen und den beigefügten Haushaltsplänen 2014 und 2015 sind mit Artikel 117 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 1) insoweit unvereinbar und daher nichtig, als die veranschlagten Einnahmen aus Krediten die Summe der Ausgaben für Investitionen überschreiten.

  2. 2.

    [...]

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG 2014/2015,RP - Landeshaushaltsgesetz 2014/2015/