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§ 11 LHG 2014/2015
Landeshaushaltsgesetz 2014/2015 (LHG 2014/2015)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2014/2015 (LHG 2014/2015)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2014/2015
Gliederungs-Nr.: 63-35
Normtyp: Gesetz

§ 11 LHG 2014/2015 – Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit und Zweckbindung in besonderen Bereichen

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne dürfen auch kapitelübergreifend bis zur Höhe der Ist-Einnahmen bei dem Titel 181 01 Mehrausgaben bei den korrespondierenden Titeln der Ausgabegruppen 422, 432, 446 und 636 geleistet werden. Für möglicherweise darüber hinaus notwendige Haushaltsausgaben bei Titeln anderer Gruppen, für die Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz tatsächlich geleistet werden, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne dürfen auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den Titeln 631 01, 632 01 und 633 01 bis zur Höhe der Ist-Einnahmen bei den Titeln 181 03, 231 14, 232 14 und 233 14 sowie der Minderausgaben bei der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Die Titel 631 01, 632 01 und 633 01 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Einnahmen bei den Titeln 231 13, 232 13 und 233 13 sind zweckgebunden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG 2014/2015,RP - Landeshaushaltsgesetz 2014/2015/
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