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§ 18 HG 2020/2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 2020/2021).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 2020/2021).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2020/2021
Gliederungs-Nr.: 633.31
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 18 HG 2020/2021 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 4 bis 16 treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2022 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2021 verkündet wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2020/2021,ST - Haushaltsgesetz 2020/2021/
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