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§ 9 GVVergVO
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GVVergVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 GVVergVO – Evaluierung

Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils fünf Jahren überprüft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GVVergVO,NW - Gerichtsvollziehervergütungsverordnung/
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