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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GVVergVO,NW - Gerichtsvollziehervergütungsverordnung/
Dokument
§ 9 GVVergVO
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 9 GVVergVO – Evaluierung
Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils fünf Jahren überprüft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GVVergVO,NW - Gerichtsvollziehervergütungsverordnung/
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