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§ 21 LHundG NRW
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHundG NRW
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Gesetz

§ 21 LHundG NRW – Übergangsvorschriften

(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.

(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden anzuerkennen.

(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHundG NRW,NW - Landeshundegesetz/
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