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Art. 1 HBG 2017/2018
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2017/2018
Gliederungs-Nr.: 520-5:17A
Normtyp: Gesetz

Art. 1 HBG 2017/2018 – Änderung des Sächsischen Garantiefondsgesetzes

Das Sächsische Garantiefondsgesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 392) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt gefasst:

    "§ 3
    Finanzierung

    (1) Der Fonds erhält Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

    (2) Soweit der Fonds vor dem 1. Januar 2017 Geldanlagen getätigt hat, kommen die daraus erwachsenden Zinsen dem Sondervermögen auch nach dem 1. Januar 2017 zugute.

    (3) Der Fonds kann unbeschadet der in § 8 Satz 3 vorgesehenen Rückführung vorab Rückführungen an den Staatshaushalt leisten, soweit dadurch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Fonds nicht gefährdet wird."

  2. 2.

    § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

    "(3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, bleibt unverzinst im Liquiditäts- und Zinsmanagement des Freistaates Sachsen.

    (4) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung des Fonds gelten die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

  3. 3.

    § 6 wird wie folgt gefasst:

    "§ 6
    Wirtschaftsplan

    Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für den Fonds für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen."

  4. 4.

    § 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    "Das bei Auflösung vorhandene Fondsvermögen ist dem Staatshaushalt zuzuführen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2017/2018,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018/
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