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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVLG,NW - Landesverband Lippe-Gesetz/
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§ 9 LVLG
Gesetz über den Landesverband Lippe
Gesetz über den Landesverband Lippe
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 9 LVLG
Die Beamten des Verbandes sind hinsichtlich ihrer Besoldung, ihres Ruhegehaltes, der Hinterbliebenenversorgung und der sonstigen beamtenrechtlichen Bestimmungen den Landesbeamten gleichzustellen. Das Gleiche gilt für die Beschäftigte des Landesverbandes.
Die Beamten unterstehen in disziplinarischer Hinsicht dem Verbandsvorsteher als ihrem Dienstvorgesetzten. Als Disziplinargerichte sind die für die Landesbeamten des Regierungsbezirks Detmold eingesetzten Disziplinargerichte zuständig. Zur Sicherung der Versorgungsansprüche der Beamten ist ein besonderer Pensionsfonds zu bilden, sofern sich der Verband nicht einer bestehenden Pensionskasse anschließt.
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