Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/FrakRStG,SN - Fraktionsrechtsstellungsgesetz/
Dokument
§ 4 FrakRStG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Sachsen
§ 4 FrakRStG – Buchführung
Erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 2, so haben sie über die Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. Aus den Zuschüssen beschaffte Sachen im Wert von mehr als 400 EUR sind in einem besonderen Nachweis aufzuführen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/FrakRStG,SN - Fraktionsrechtsstellungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170926,5
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170926,5
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.