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§ 4 FrakRStG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: FrakRStG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 FrakRStG – Buchführung

Erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 2, so haben sie über die Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. Aus den Zuschüssen beschaffte Sachen im Wert von mehr als 400 EUR sind in einem besonderen Nachweis aufzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/FrakRStG,SN - Fraktionsrechtsstellungsgesetz/
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