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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 - VAPbD LG 2.2)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 - VAPbD LG 2.2)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAPbD LG 2.2
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 - VAPbD LG 2.2)

Vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1252)

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht §§
  
Teil 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Geltungsbereich, Zweck, Ziel und Fachrichtungen des technischen Referendariats1
Einstellungsbedingungen2
Einstellungsverfahren3
Ernennung, Bezüge, Beendigung des Dienstverhältnisses4
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen5
Dauer und Gliederung des technischen Referendariats6
Inhalt und Gestaltung der Ausbildung, Arbeitsgemeinschaften7
Begleitung und Überwachung der Ausbildung8
Beurteilung während der Ausbildung9
Urlaub10
Entlassung aus dem technischen Referendariat11
  
Teil 2  
Staatsexamen - Prüfungsordnung  
  
Zweck des Staatsexamens12
Abnahme des Staatsexamens13
Zulassung zum Staatsexamen14
Art der Prüfung15
Häusliche Prüfungsarbeit16
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht17
Mündliche Prüfung18
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt19
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen, Prüfungsentscheidungen20
Abschließende Bewertung, Gesamturteil21
Prüfungszeugnis22
Wiederholung der Prüfung23
Nochmalige Wiederholung der Prüfung24
Verstöße gegen die Prüfungsordnung25
Prüfungsakte26
Sondervorschriften der Fachrichtungen27
Ausführungsbestimmungen28
  
Teil 3  
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2  
  
Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen29
  
Teil 4  
Schlussbestimmungen  
  
Übergangsbestimmungen30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten31
  
Anlagen  
  
Sondervorschriften der FachrichtungenAnlage 1
A. Architektur 
B. Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung 
C. Stadtbauwesen 
D. Städtebau 
E. Straßenwesen 
AusbildungsnachweisAnlage 2
Übersicht über das technische ReferendariatAnlage 3
Antrag auf Zulassung zum StaatsexamenAnlage 4
Fachrichtungsübergreifende AusführungsbestimmungenAnlage 5
Fachrichtungsübergreifende Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit PCAnlage 6


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAPbD LG 2.2,NW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2/
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