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§ 8 EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023
Gliederungs-Nr.: 602
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am 31. Januar 2024 außer Kraft.

(2) Für den Fall, dass die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 nicht bis zum 31. Januar 2024 in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus solange fort, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2025. Die Abschlagszahlungen, die zu den in § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Terminen fällig werden, sind mit der ersten ordentlichen Zahlung zu verrechnen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 8 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1163). Zur weiteren Anwendung s. § 8 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1163).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023,NW - Einkommensteuer-Gemeindeanteil-Verordnung 2021, 2022 und 2023/
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