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Art. 13 HBeglG 07/08
Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2007 und 2008 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2007 und 2008)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: HBeglG 07/08,SN
Gliederungs-Nr.: 520-5:07A
Normtyp: Gesetz

Art. 13 HBeglG 07/08 – Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 7), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Angabe zu § 38 wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

    2. b)

      In der Angabe zu § 40 wird das Wort "Berufungsvoraussetzungen" durch das Wort "Einstellungsvoraussetzungen" ersetzt.

    3. c)

      Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

      "§ 45 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren".

    4. d)

      Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

      "§ 46 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren".

    5. e)

      In der Angabe zu § 47 werden die Wörter "wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten" durch das Wort "Juniorprofessoren" ersetzt.

    6. f)

      Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

      "§ 48 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter".

    7. g)

      Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

      "§ 49 Akademische Assistenten".

    8. h)

      Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe zu § 49a eingefügt:

      "§ 49a Dienstrechtliche Stellung der Akademischen Assistenten".

    9. i)

      Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

      "§ 50 Lehrkräfte für besondere Aufgaben".

    10. j)

      In der Angabe zu § 57 werden die Wörter "Gastprofessoren und Gastdozenten" gestrichen.

  2. 2.

    § 13 Abs. 12 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In § 30 Abs. 4 wird das Wort "Hochschullehrer" durch das Wort "Professoren" ersetzt.

  4. 4.

    § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht aus den Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) und den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern einschließlich der Akademischen Assistenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben (akademische Mitarbeiter)."

  5. 5.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 1 wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrern" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Zu den Aufgaben der Hochschullehrer gehören insbesondere

      1. 1.

        die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,

      2. 2.

        die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,

      3. 3.

        die Teilnahme an Promotionsverfahren,

      4. 4.

        die Förderung der Studenten,

      5. 5.

        die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,

      6. 6.

        die Wahrnehmung von Aufgaben der Studienreform und Studienberatung und

      7. 7.

        die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern.

      Die Aufgaben in der Lehre einschließlich der Prüfungsverpflichtungen sind während der Vorlesungszeit vorrangig zu erfüllen. Professoren haben darüber hinaus die Aufgabe, an Habilitations- und Berufungsverfahren mitzuwirken."

    5. e)

      Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      "Die Aufgaben des Juniorprofessors sind so festzulegen, dass ihm hinreichend Zeit zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher und künstlerischer Leistungen bleibt."

    6. f)

      In Absatz 6 wird das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

  6. 6.

    § 39 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "privatrechtlichen Dienstverhältnis" durch das Wort "Angestelltenverhältnis" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      "Erstmals Berufene können zunächst für die Zeit von bis zu zwei Jahren in ein befristetes Angestelltenverhältnis auf Probe eingestellt werden; Juniorprofessoren und Akademische Assistenten, die in derselben Hochschule zum Professor berufen werden, können befristet, aber nicht auf Probe eingestellt werden."

  7. 7.

    § 40 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Berufungsvoraussetzungen" durch das Wort "Einstellungsvoraussetzungen" ersetzt.

    2. b)

      Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      "(2) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind

      1. 1.

        ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

      2. 2.

        die pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,

      3. 3.

        die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigungen zur künstlerischen Arbeit und

      4. 4.

        je nach den Anforderungen der Stelle

        1. a)

          zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,

        2. b)

          zusätzliche künstlerische Leistungen oder

        3. c)

          besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer in der Regel fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

      (3) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a werden durch eine Juniorprofessur, eine Habilitation oder durch eine gleichwertige wissenschaftliche Tätigkeit an einer Hochschule, einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht."

    3. c)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Halbsatz 1 wird die Angabe "Buchst. b" durch die Angabe "Buchst. c" ersetzt,

      2. bb)

        In Halbsatz 2 wird die Angabe "Buchst. a" durch die Angabe "Buchst. a oder b" ersetzt,

      3. cc)

        Es wird folgender Satz angefügt: "Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Professorenstelle gemäß Funktionsbeschreibung abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht überwiegend der Wahrnehmung praxisorientierter Lehr- und Forschungsaufgaben dient."

  1. 8.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      "(1) Die Stellen für Hochschullehrer werden durch Funktionsbeschreibungen inhaltlich festgelegt. Das Rektoratskollegium überprüft bei freiwerdenden Stellen für Hochschullehrer, ob die Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, dem insoweit ein Vorschlagsrecht zusteht, und der Senat sind vor der Entscheidung zu hören. Sind mit der freiwerdenden Stelle Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum verbunden, ist der Beschluss über die Funktionsbeschreibung im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum zu treffen. Die Entscheidung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Soweit eine Professorenstelle aufgrund des Eintritts eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 39 Abs. 4 frei wird, ist die Entscheidung nach Satz 2 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre vor Freiwerden der Stelle, zu treffen. Im Ausnahmefall kann der Professor gemäß § 50 Satz 1 SächsBG über die Altersgrenze nach § 39 Abs. 4 hinaus weiterbeschäftigt werden, wenn dies im Interesse der Hochschule liegt. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein mit Dritten langfristig vertraglich vereinbartes wissenschaftliches Projekt ansonsten nicht weiter bearbeitet oder erfolgreich beendet werden kann.

      (2) Die Stellen für Hochschullehrer sind unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, der geforderten Einstellungsvoraussetzungen und des Zeitpunkts der Besetzung frühestmöglich öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. Von der Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor, der an einer anderen Hochschule promoviert hat oder vor seiner Einstellung mindestens zwei Jahre außerhalb der Hochschule wissenschaftlich tätig war, an derselben Hochschule auf eine Professorenstelle berufen werden soll, sofern im Ergebnis der Zwischenevaluierung gemäß § 45 Satz 3 seine herausragende Befähigung in Lehre und Forschung festgestellt worden ist. Die Entscheidung darüber trifft die Hochschule frühestens nach vier und spätestens nach fünf Jahren der Juniorprofessur. In diesem Falle sind in die Zwischenevaluierung drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlern, von denen mindestens zwei nicht der Hochschule angehören, einzubeziehen. § 42 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

    2. b)

      Absatz 4 wird aufgehoben.

  2. 9.

    In § 42 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Professorenamt" die Wörter "und für Juniorprofessoren, die an einer anderen Hochschule promoviert haben oder vor ihrer Einstellung mindestens zwei Jahre außerhalb der Hochschule tätig waren" eingefügt.

  3. 10.

    Die §§ 45 bis 48 werden wie folgt gefasst:

    1.  

      "§ 45

    Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren

    Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie führen während ihres Dienstverhältnisses den Titel 'Juniorprofessor'. Das Dienstverhältnis des Juniorprofessors soll spätestens vier Monate vor seinem Ablauf mit seiner Zustimmung auf Vorschlag des zuständigen Fakultätsrates vom Rektor auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation und einer auswärtigen Begutachtung seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Das Nähere zum Verfahren der Evaluation regeln die Hochschulen durch Ordnung. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 54 Abs. 5, nicht zulässig. Auch eine erneute Einstellung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. Wird das Dienstverhältnis im Ergebnis der Evaluation nach Satz 3 nicht auf insgesamt sechs Jahre verlängert, kann es bis zu einem Jahr verlängert werden.

    1.  

      § 46

    Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren

    (1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

    1. 1.

      ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

    2. 2.

      die pädagogische Eignung und

    3. 3.

      eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

    (2) Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestellung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung von erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

    (3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG gilt entsprechend.

    1.  

      § 47

    Einstellung von Juniorprofessoren

    (1) Die Juniorprofessoren werden vom Rektor eingestellt. Bei der Einstellung können Mitglieder der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre außerhalb der einstellenden Hochschule hauptberuflich wissenschaftlich tätig waren.

    (2) Die Vorschriften des § 42 Abs. 2, 3 Satz 1, 5 bis 7, Abs. 4, 5 und 7 sowie des § 43 gelten entsprechend.

    1.  

      § 48

    Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

    (1) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sind den Fakultäten, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen, den Betriebseinheiten oder dem Aufgabengebiet eines Hochschullehrers zugeordnete Bedienstete, denen wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen obliegen. Sie sind an die Weisungen des Leiters ihres Aufgabengebiets gebunden. In begründeten Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. An Fachhochschulen können Laboringenieuren Aufgaben der unselbstständigen Lehre übertragen werden.

    (2) Zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist. Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, können auch Dienstleistungen zugewiesen werden, die ihnen Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer Habilitation geben.

    (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

    (4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter werden in der Regel in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sie können in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, wenn es aufgrund der Funktionsbeschreibung der Stelle erforderlich ist. Absatz 5 bleibt unberührt.

    (5) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter können zur Weiterqualifikation als Akademische Assistenten gemäß § 49 eingestellt werden."

  4. 11 .

    Nach § 48 werden folgende §§ 49 und 49a eingefügt.

    1.  

      "§ 49

    Akademische Assistenten

    (1) Akademische Assistenten haben wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und b dienen. Mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit ist ihnen zu ihrer eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu belassen. Zu ihren Dienstleistungen gehört, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. In den medizinischen Fächern zählen zu den wissenschaftlichen Tätigkeiten auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die Akademischen Assistenten sind mit den weiteren Dienstaufgaben eines Hochschullehrers vertraut zu machen.

    (2) Akademische Assistenten sind zur Erbringung ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen einem Professor zugeordnet und nehmen ihre Aufgaben unter dessen fachlicher Verantwortung wahr. Die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre soll ihnen nach ihren Fähigkeiten und Leistungen übertragen werden. Bei ihrer eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit werden sie von einem Professor betreut. Akademische Assistenten können auch einer Fakultät zugeordnet werden. In diesem Falle erbringen sie ihre wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen unter der fachlichen Verantwortung des Dekans.

    (3) Voraussetzung für die Einstellung Akademischer Assistenten ist in der Regel neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und der pädagogischen Eignung die herausragende Qualität einer Promotion. Abweichend vom Erfordernis einer Promotion ist in künstlerischen Fachrichtungen ein überdurchschnittlicher Abschluss des Hochschulstudiums erforderlich. Soweit in den medizinischen Fächern heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zu vorübergehender Ausübung des Berufes.

    1.  

      § 49a

    Dienstrechtliche Stellung der Akademischen Assistenten

    Akademische Assistenten werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt oder als Angestellte beschäftigt. Das Dienstverhältnis soll mit Zustimmung des Akademischen Assistenten spätestens vier Monate vor Ablauf auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und b erworben hat oder zu erwarten ist, dass er sie innerhalb dieser Zeitspanne erwerben wird. Die Entscheidung trifft der Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates. Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen des medizinischen Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich. Eine weitere Verlängerung ist, außer in den Fällen des § 54 Abs. 5, nicht zulässig. Auch die erneute Einstellung als Akademischer Assistent ist ausgeschlossen."

  5. 12.

    Der bisherige § 49 wird § 50.

  6. 13.

    Der bisherige § 50 wird aufgehoben.

  7. 14.

    Im neuen § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

  8. 15.

    § 51 wird wie folgt gefasst:

    1.  

      "§ 51

    Personal mit ärztlichen Aufgaben

    Hochschullehrer und akademische Mitarbeiter, die in klinischen Einrichtungen, im Universitätsklinikum oder in Instituten der Medizinischen Fakultäten tätig sind, haben auch Aufgaben in der Krankenversorgung, der tiermedizinischen Versorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen. Sie unterliegen insoweit den Anordnungen der Leitung der Einrichtung."

  9. 16.

    § 54 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die Vorschriften des Sächsischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen sind auf beamtete Hochschullehrer sowie Akademische Räte nicht anzuwenden."

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Angabe "143c" durch die Angabe "143d" und das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt,

      2. bb)

        In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Professors" durch das Wort "Hochschullehrers" ersetzt,

      3. cc)

        In Satz 3 wird das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Für Hochschullehrer im Beamtenverhältnis auf Zeit und Akademische Räte ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen."

    4. d)

      In Absatz 4 werden die Wörter "Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten" durch das Wort "Hochschullehrern" ersetzt.

    5. e)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und wissenschaftliche und" durch die Wörter "Hochschullehrer, wissenschaftliche oder" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe "Beurlaubung nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO)vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241) und Zeiten des Erziehungsurlaubes" durch die Angabe "Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung - SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

    6. f)

      In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

    7. g)

      In Absatz 8 werden die Wörter "Professor, Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent" durch die Wörter "Hochschullehrer oder Akademischer Rat" ersetzt.

  10. 17.

    § 56 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieuren" durch das Wort "Juniorprofessoren" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort "Hochschullehrern" durch das Wort "Professoren" ersetzt.

  11. 18.

    In § 65 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "und Hochschuldozenten" gestrichen.

  12. 19.

    § 67 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      "1. die Hochschullehrer,

      2. die akademischen Mitarbeiter,".

    2. b)

      Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

      "(3) Treffen nach Mitgliedergruppen zusammengesetzte Gremien Entscheidungen in Angelegenheiten der Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, verfügen die Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen. Das gilt nicht für Verfahren zur Evaluation der Lehre nach § 4 Abs. 11. Treffen nach Mitgliedergruppen zusammengesetzte Gremien Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, verfügen die Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen.

      (4) Jede der Mitgliedergruppen der Hochschule wählt ihre Vertreter aus ihrer Mitte in die nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien der Hochschule. Ein Gremium ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn eine oder mehrere Gruppen keinen Vertreter für den zu besetzenden Sitz im Gremium gewählt haben. Dies gilt nicht für die Gruppe der Hochschullehrer."

  13. 20.

    In § 82 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Professuren" durch das Wort "Professorenstellen" ersetzt.

  14. 21.

    In § 83 Abs. 3 wird das Wort "Professuren" durch das Wort "Professorenstellen" ersetzt.

  15. 22.

    In § 87 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

  16. 23.

    In § 89 Abs. 3 wird das Wort "Professor" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.

  17. 24.

    § 98 Abs. 6 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

  18. 25.

    § 110 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Wörter "elf Professoren" werden durch die Wörter "elf Hochschullehrer" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 werden die Wörter "sechs Professoren" durch die Wörter "sechs Hochschullehrer" ersetzt.

  19. 26.

    In § 114 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und für die Ernennung von Hochschuldozenten" gestrichen und das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrern" ersetzt.

  20. 27.

    In § 122 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "oder 'Hochschuldozent'" gestrichen.

  21. 28.

    § 125 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird nach der Angabe "§ 50" die Angabe "in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

    2. b)

      Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

      "(4) Die zum 31. Dezember 2006 beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung fort.

      (5) An der Hochschule tätige Wissenschaftler, die im Rahmen der Förderung von Nachwuchswissenschaftlern im Vorgriff auf eine Juniorprofessur eingestellt wurden, werden auf Antrag als Juniorprofessoren weiterbeschäftigt oder in ein entsprechendes Amt übernommen. § 45 gilt entsprechend; die bisherigen Beschäftigungszeiten im Vorgriff auf eine Juniorprofessur sind anzurechnen."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

    4. d)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

    5. e)

      Im neuen Absatz 6 werden die Wörter "und 4" gestrichen.



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