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§ 10 UWGEinigStV
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: UWGEinigStV,BB
Gliederungs-Nr.: 44-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 UWGEinigStV – Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.

(2) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/UWGEinigStV,BB - UWG-Einigungsstellenverordnung/
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