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§ 1 LHebG NRW
Landesgesetz über den Beruf der Hebammen (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesgesetz über den Beruf der Hebammen (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHebG NRW
Gliederungs-Nr.: 2124
Normtyp: Gesetz

§ 1 LHebG NRW

(1) Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen, soziologischen, hebammenwissenschaftlichen und weiteren bezugswissenschaftlichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen auszuüben. Sie berücksichtigen die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung, die geschlechtliche Vielfalt sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützen deren Selbstständigkeit und achten deren Recht auf Selbstbestimmung. Sie haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und Säuglingen Beistand zu leisten. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach § 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, auch auf Entbindungspfleger anzuwenden.

(3) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Aufgaben und Berufspflichten einschließlich der Datenerhebung und -speicherung und -übermittlung zu bestimmen, insbesondere

1.die Aufgaben und Tätigkeiten bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Neugeborenen und Säuglingen sowie das Verhalten in pathologischen Fällen,
2.die Anwendung von Arzneimitteln,
3.die Pflicht zur Dokumentation der Feststellungen und Maßnahmen sowie der Erteilung von Auskünften zu medizinal-statistischen Zwecken,
4.die Fortbildungspflicht und
5.die besonderen Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. (1)

(4) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für den Hebammenberuf zuständigen Ausschusses des Landtags:

  1. 1.

    die Einzelheiten der Überprüfung der Studiengangskonzepte nach § 12 Absatz 1 des Hebammengesetzes durch die zuständige Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren zu regeln,

  2. 2.

    die Einzelheiten der Überprüfung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben und der Einhaltung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen durch die zuständige Landesbehörde gemäß § 12 Absatz 2 des Hebammengesetzes und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) zu regeln, insbesondere ob der Studiengang so konzipiert ist, dass das Studienziel erreicht werden kann,

  3. 3.

    die Einzelheiten der Überprüfung von wesentlichen Anderungen des Studiengangskonzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens gemäß § 12 Absatz 3 des Hebammengesetzes zu regeln,

  4. 4.

    den Umfang der Praxisanleitung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes zu regeln,

  5. 5.

    die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 und 3 des Hebammengesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung und die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der Ausbildung untersagt werden kann, zu regeln und

  6. 6.

    die Kriterien zur Angemessenheit des Umfangs der Praxisbegleitung nach § 17 Absatz 1 des Hebammengesetzes festzulegen.

(5) Im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hebammengesetzes finden die allgemeinen Regelungen für den Zugang zum Studium in der jeweils geltenden Fassung weiter Anwendung.

(6) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung:

  1. 1.

    nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen den Zeitraum für die Absolvierung der berufspädagogischen Fortbildungen auf bis zu drei Jahre zu verlängern,

  2. 2.

    den Inhalt der in § 10 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen geregelten berufspädagogischen Zusatzqualifikation und Fortbildung für die Praxisanleitung zu regeln und

  3. 3.

    die Kriterien der Befähigung der zur Praxisanleitung nach § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen befähigten Person zu regeln.

(1) Amtl. Anm.:
Nummer 4 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHebG NRW,NW - Landeshebammengesetz/