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§ 3 GeldStrTV
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GeldStrTV,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GeldStrTV – Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde

(1) Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Absatz 1).

(2) Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn

  1. 1.

    Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird,

  2. 2.

    ein Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande kommt oder

  3. 3.

    die von der verurteilten Person vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GeldStrTV,NW - Geldstrafentilgungsverordnung/
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