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§ 7 KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KErzG
Gliederungs-Nr.: 404-9
Normtyp: Gesetz

§ 7 KErzG

1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig. 2Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 7: BGB 400-2



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KErzG - Kindererziehungsgesetz/