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§ 12 ThürUKG
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUKG
Gliederungs-Nr.: 2032-7
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürUKG – Dienstortbestimmung, Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften, Verweisungen

(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Umzugskostenrecht zuständigen Ministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.

(2) Das für das Umzugskostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.
    die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen,
  2. 2.
    durch Rechtsverordnung die in § 8 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

(3) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürUKG,TH - Thüringer Umzugskostengesetz/
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