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§ 13 AbgEG
Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: AbgEG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 AbgEG – Zahlung bereits fälliger Leistungen beim Tode eines Mitglieds

(1) Stirbt ein Mitglied des Landtags, so werden die nach den §§ 1 bis 4, 6 und 7 fällig gewordenen Beträge an seinen überlebenden Ehegatten, seine ehelichen sowie für ehelich erklärten Abkömmlinge oder die von ihm an Kindes statt angenommenen Kinder gezahlt. Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des Satzes 1 vorhanden, so können die genannten Beträge auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt werden.

(2) Für die Zahlungen nach Absatz 1 braucht kein Erbrecht nachgewiesen zu werden. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident des Landtags.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgEG,RP - Abgeordnetenentschädigungsgesetz/