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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsUVPG,SN - Sächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/
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§ 7 SächsUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
Landesrecht Sachsen
§ 7 SächsUVPG – Vergütung des Sachverständigen
Die vom Vorhabenträger an den Sachverständigen zu entrichtende Vergütung für die nach § 5 Absatz 3 übertragenen Aufgaben unterliegt der Vereinbarung mit dem Vorhabenträger. Sie muss nach den gesamten Umständen, namentlich dem Umfang, der Schwierigkeit und der Dauer der Bearbeitung, angemessen sein. Die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Die an den Sachverständigen entrichtete Vergütung wird auf diejenigen Verwaltungsgebühren angerechnet, die die Zulassungsbehörde für Amtshandlungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebt; die Erhebung von Auslagen bleibt unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsUVPG,SN - Sächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/
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