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§ 4 RAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 3014
Normtyp: Gesetz

§ 4 RAVG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens vier dem Versorgungswerk angehören müssen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Abs. 3) gewählt.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung durch. Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerkes, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Verwaltung des Versorgungswerks und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.

(7) Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerkes auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/RAVG,BW - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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