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§ 5 SächsJAG
Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAG
Gliederungs-Nr.: 305-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsJAG – Prüfungsorte und Prüfungsorgane der staatlichen Pflichtfachprüfung

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird am Sitz der Juristenfakultät der Universität Leipzig abgehalten. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bestimmen, dass die staatliche Pflichtfachprüfung oder Teile davon aus besonderen Gründen, insbesondere aus Kapazitätsgründen oder aus Gründen des Infektionsschutzes, an einem anderen Ort abgehalten werden.

(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung, die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.

(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:

  1. 1.

    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts;

  2. 2.

    Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Notarinnen und Notare;

  3. 3.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsJAG,SN - Sächsisches Juristenausbildungsgesetz/
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