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§ 8 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGFamFG
Gliederungs-Nr.: 250-10
gilt ab: 04.08.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 315 vom 03.08.2015

§ 8 HAGFamFG – Beurkundungen der Kollegialgerichte in Fideikommisssachen

1Beurkundungen, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, können beauftragte oder ersuchte Richterinnen und Richter vornehmen. 2Der Auftrag kann auch von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. 3Die Richterin soll sich in der Urkunde als beauftragte oder ersuchte Richterin, der Richter als beauftragter oder ersuchter Richter bezeichnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAGFamFG,HE - Hessisches Ausführungsgesetz-FamFG/
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