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§ 16 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
Titel: Pachtkreditgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PachtKredG
Gliederungs-Nr.: 7813-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 PachtKredG – Verpfändungsvertrag; Einsicht, Abschriften

(1) Die Einsicht der bei dem Amtsgericht niedergelegten Verpfändungsverträge ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Soweit die Einsicht gestattet ist, kann die Erteilung von Abschriften verlangt werden. Die Abschriften sind auf Verlangen zu beglaubigen.

(2) Dem Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist auf Antrag von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz seines Betriebes liegt, zu bescheinigen, dass bei dem Amtsgericht kein Verpfändungsvertrag niedergelegt worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PachtKredG - PachtkreditG/