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§ 3 UBAErrG
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UBAErrG
Gliederungs-Nr.: 2129-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 UBAErrG

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UBAErrG - Umweltbundesamt-Errichtungsgesetz/
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