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§ 8 SächsJAG
Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAG
Gliederungs-Nr.: 305-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsJAG – Vorbereitungsdienst

(1) Der Zweiten Juristischen Staatsprüfung geht ein Vorbereitungsdienst voraus.

(2) Wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Satz 2 Nummer 11 auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Es kann ein Wahlrecht zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden. Der Vorbereitungsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 des Deutschen Richtergesetzes in Teilzeit abgeleistet werden.

(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen, solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn

  1. 1.

    die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,

  2. 2.

    ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Nummer 1 führen kann, oder

  3. 3.

    die Bewerberin oder der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.

(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn

  1. 1.

    Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn

    1. a)

      Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen,

    2. b)

      Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr begründen, dass durch ihre oder seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden,

    3. c)

      die Bewerberin oder der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen würde,

    4. d)

      für die Bewerberin oder den Bewerber eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,

  2. 2.

    die Bewerberin oder der Bewerber aus einem früher begonnenen Vorbereitungsdienst vorzeitig entlassen wurde,

  3. 3.

    die Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslandes beantragt wird.

(5) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist in der Regel aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde

  1. 1.

    nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder

  2. 2.

    nach

    1. a)

      Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, wenn die öffentliche Klage erhoben ist

    und insbesondere aufgrund der Art der Straftat und der verletzten Schutzgüter davon auszugehen ist, dass ein Tätigwerden der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in der Rechtspflege oder der öffentlichen Verwaltung geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtspflege oder die öffentliche Verwaltung zu beeinträchtigen.

(6) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn

  1. 1.

    während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde nach

    1. a)

      Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 nicht vorliegen,

    2. b)

      Absatz 4 Nummer 1 oder 2,

  2. 2.

    die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, insbesondere wenn sie oder er in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt oder ihre oder seine Ausbildungspflichten gröblich verletzt hat,

  3. 3.

    die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, sofern eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch nach weiterer Ausbildung nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen,

  4. 4.

    die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar länger als sechs Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass die Dienstfähigkeit binnen drei Monaten wiederhergestellt wird,

  5. 5.

    die Zweite Juristische Staatsprüfung zum zweiten Mal nach der erstmaligen Zulassung aus Gründen einer Prüfungsverhinderung nicht abgelegt werden kann.

(7) Der Vorbereitungsdienst endet ohne besonderen Widerruf mit Ablauf des Tages, an welchem der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar eröffnet wird, dass sie oder er die Zweite Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder bei der ersten Wiederholung nicht bestanden hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsJAG,SN - Sächsisches Juristenausbildungsgesetz/