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§ 3 SächsJAG
Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAG
Gliederungs-Nr.: 305-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsJAG – Zweite Juristische Staatsprüfung

Die Zweite Juristische Staatsprüfung ist Abschlussprüfung und Laufbahnprüfung im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihr oder ihm deshalb nach Kenntnisstand, praktischem Geschick und dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zuzusprechen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsJAG,SN - Sächsisches Juristenausbildungsgesetz/
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