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§ 2 SächsJAG
Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAG
Gliederungs-Nr.: 305-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsJAG – Erste Juristische Prüfung

Die Erste Juristische Prüfung ist Hochschulabschlussprüfung und Einstellungsprüfung für den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht hat und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar fachlich geeignet ist. In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber zeigen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen verfügt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsJAG,SN - Sächsisches Juristenausbildungsgesetz/
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