Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsJAG,SN - Sächsisches Juristenausbildungsgesetz/
Dokument
§ 2 SächsJAG
Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
Landesrecht Sachsen
§ 2 SächsJAG – Erste Juristische Prüfung
Die Erste Juristische Prüfung ist Hochschulabschlussprüfung und Einstellungsprüfung für den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen. Sie hat Wettbewerbscharakter und soll feststellen, ob die Bewerberin oder der Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht hat und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar fachlich geeignet ist. In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber zeigen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen verfügt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsJAG,SN - Sächsisches Juristenausbildungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9767593,3
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9767593,3
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.