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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsRAVG,SN - Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
Dokument
§ 12 SächsRAVG
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG)
Landesrecht Sachsen
§ 12 SächsRAVG – Abtretung, Aufrechnung
(1) Ansprüche auf Leistungen können von der oder dem Anspruchsberechtigten nicht abgetreten werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsRAVG,SN - Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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