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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/JKostG,ST - Justizkostengesetz LSA/
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§ 5 JKostG
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 5 JKostG – Auslagen in Hinterlegungssachen
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
- 1.
die Auslagen nach der Anlage Vorbemerkung 2 sowie Nrn. 2000 und 2002 des Justizverwaltungskostengesetzes,
- 2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.
Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
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