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§ 5 JKostG
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,ST
Gliederungs-Nr.: 36.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 JKostG – Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. 1.

    die Auslagen nach der Anlage Vorbemerkung 2 sowie Nrn. 2000 und 2002 des Justizverwaltungskostengesetzes,

  2. 2.

    die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

  3. 3.

    Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/JKostG,ST - Justizkostengesetz LSA/
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