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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LSchuWG,NW - Landesschuldenwesengesetz/
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§ 1 LSchuWG
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesschuldenwesengesetz - LSchuWG)
Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesschuldenwesengesetz - LSchuWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 LSchuWG – Kreditaufnahme des Landes
(1) Die Aufnahme von Krediten durch das Land erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
- a)
Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen und Inhaberschuldverschreibungen,
- b)
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
- c)
sonstige Finanzierungsinstrumente.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können derivative Finanzinstrumente eingesetzt werden.
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