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§ 16 KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 16 KHG LSA – Verarbeitung von Patientendaten

(1) Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse

  1. 1.

    bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich des Krankenhauses sowie

  2. 2.

    der Angehörigen des Patienten, anderer Bezugspersonen und sonstiger Dritter (Betroffene),

die im Krankenhaus im Zusammenhang mit einer Behandlung bekannt werden.

(2) Patientendaten dürfen verarbeitet werden, wenn dieses Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies anordnet oder erlaubt oder der Patient eingewilligt hat. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles eine andere Form angemessen ist.

(3) Das Krankenhaus darf Patientendaten verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Abwicklung von Ansprüchen, die mit der Behandlung im Zusammenhang stehen,

  2. 2.

    zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,

  3. 3.

    zur Behandlung des Patienten einschließlich der verwaltungsseitigen Abwicklung,

  4. 4.

    zur sozialen Betreuung oder Beratung des Patienten durch den Sozialen Dienst, sofern der Patient nach einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit dem nicht widersprochen hat,

  5. 5.

    zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Krankenhaus, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreichbar ist und im Einzelfall überwiegende Interessen des Patienten oder des Betroffenen nicht entgegenstehen,

  6. 6.

    zur Qualitätskontrolle der Leistungen des Krankenhauses und zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese durch einen Arzt oder eine ärztlich geleitete Stelle durchgeführt werden und der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,

  7. 7.

    zur Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiter des Krankenhauses hinsichtlich der Einhaltung von Gesetzen und internen Regelungen zum Schutz von Patienten,

  8. 8.

    zur Durchführung einer Mit-, Weiter- oder Nachbehandlung des Patienten, soweit der Patient nach einem Hinweis auf das beabsichtigte Vorgehen und die Empfänger nichts anderes bestimmt,

  9. 9.

    zur Erfüllung von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz, dem Krebsregistergesetz Sachsen-Anhalt und nach weiteren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Verhinderung oder Bekämpfung von Gesundheitsgefahren,

  10. 10.

    zur Rechnungs-, Krankenhausentgelt- und Pflegesatzprüfung.

Das Krankenhaus darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken Patientendaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses übermitteln, soweit die Empfänger Fachpersonal im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (ELJ) 2016/679 oder andere Personen sind, die gemäß Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(4) Das Krankenhaus kann sich zur Verarbeitung von Patientendaten im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag anderer Personen oder Stellen bedienen, die an Tätigkeiten des Krankenhauses mitwirken und dafür Daten verarbeiten, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der anderen Personen oder Stellen erforderlich ist und soweit keine Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Auftragsdatenverarbeitung schutzwürdige Belange des Patienten oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Jede bei der Auftragsdatenverarbeitung nach Satz 1 beteiligte Person ist zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht infolge ihrer sonstigen Tätigkeit bereits einer strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht unterliegt. Der Patient ist vorab über die Auftragsdatenverarbeitung nach Satz 1 zu informieren; der Patient kann der Verarbeitung der ihn betreffenden Daten nach Satz 1 widersprechen.

(5) Das Krankenhaus darf Patientendaten auch verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Verfolgung von Straftaten oder der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiter gerichtet sind, erforderlich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KHG LSA,ST - Krankenhausgesetz LSA/
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