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§ 3 PO-FeP-Hochschule
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PO-FeP-Hochschule
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 PO-FeP-Hochschule – Zugangsvoraussetzungen, Information und Beratung, Meldung zur Prüfung

(1) Zur Feststellungsprüfung werden Studieninteressierte zugelassen, die die Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Studieninteressierten über das Verfahren der Feststellungsprüfung und die Prüfungsanforderungen. Sie berät die Studieninteressierten in Fragen der fachlichen Vorbereitung aufgrund des jeweiligen bisherigen Bildungsganges und bei der Wahl eines Schwerpunktes. Nach der Beratung legt sie die Prüfungsgebiete mit den Studieninteressierten fest und gibt Hinweise auf Vorbereitungsmöglichkeiten und den Prüfungsablauf.

(3) Die Anmeldung zur Feststellungsprüfung muss mindestens sechs Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingegangen sein. Der Anmeldung sind Nachweise über Art und Umfang der über den Schulabschluss hinausgehenden Vorbereitung in den Fächern des gewählten Schwerpunktes sowie ein Nachweis über die Kenntnisse in der deutschen Sprache beizufügen.

(4) Studieninteressierte, die von Hochschulen auf die Feststellungsprüfung vorbereitet worden sind, melden sich zu einem von der Hochschule festgesetzten Termin, der mit der oberen Schulaufsichtsbehörde abgestimmt ist, bei der Hochschule zur Feststellungsprüfung an.

(5) Nicht zugelassen werden Studieninteressierte, die bereits in einem Land der Bundesrepublik Deutschland ein Studienkolleg besucht oder an einer Feststellungsprüfung teilgenommen haben oder den Nachweis über Art und Umfang der Vorbereitung nicht oder nicht ausreichend führen. Die Möglichkeit zum Ablegen einer Ergänzungsprüfung bleibt hiervon unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/
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