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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
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§ 24e GebrMG
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Bundesrecht
§ 24e GebrMG – Öffentliche Bekanntmachung des Urteils
1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. 4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GebrMG - Gebrauchsmustergesetz/
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