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§ 1 BewG§90DV
Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BewG§90DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BewG§90DV

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu verfahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BewG§90DV - DV § 90 BewG/
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