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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BioAbfV - Bioabfallverordnung/
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§ 3a BioAbfV
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)
Bundesrecht
§ 3a BioAbfV – Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung
Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung oder vor der Herstellung von Gemischen einer biologisch stabilisierenden Behandlung zuzuführen. Die Bioabfälle sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung so weit biologisch zu stabilisieren, dass das Wohl der Allgemeinheit insbesondere durch Zersetzungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BioAbfV - Bioabfallverordnung/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139565,19
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