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§ 3 ThürHhG 2013/2014
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 - ThürHhG 2013/2014)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 - ThürHhG 2013/2014)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2013/2014
Gliederungs-Nr.: 630-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürHhG 2013/2014 – Verwendung von Überschüssen und Mehreinnahmen

(1) Überschüsse aus dem Vorjahr werden einer Rücklage zugeführt, soweit sie nicht bereits in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 veranschlagt wurden.

(2) Mehreinnahmen sind, soweit sie nicht zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Mehrausgaben zur Gewährleistung des Haushaltsausgleichs benötigt werden, zur Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen oder zur Abfinanzierung von Rechtsverpflichtungen zu verwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2013/2014,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014/
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